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1. Staatsbürgerkunde - S. 37

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Beziehungen zwischen Kirche und Staat 37 <1) Die Stellung des Papsttums im 17. und 18. Jahrhundert. Der Verfall seiner weltlichen Stellung, das Wachsen des geistlichen Einflusses im 19. Jahrhundert. Der Kurialismus. Seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts konnte der Papst beim Erstarken der nationalen Königreiche und dem Wachsen der absoluten Fürstenmacht auf die Ent- wickelung der Staaten kaum noch einwirken. Sein Protest gegen den Westfälischen Frieden verhallte ungestört, und 1681 ließ Ludwig Xiv. durch gallikanische Synoden ix, n die Selbständigkeit der französischen Kirche festlegen. Die romanischen Staaten zwangen dann im 18. Jahrhundert das politisch fast ganz bedeutungslos gewordene Papsttum zur Aufhebung des Jesuitenordens (1773), und die deutschen Erzbischöfe wiesen Eingriffe ix, i36 in Deutschland durch die Einser Punktation zurück. Napoleon I. schloß mit dem ix, 130 Papste ein Konkordat (1803) und machte durch die Gallikanischen Artikel die katho- ix, i65 lische Kirche zur Staatskirche in Frankreich. Bis 1001 dauerte dies Verhält- nis, da schritt die französische Republik zur Trennung von Kirche und Staat. Pius Ix. (1846—78) wurde zum Begründer der päpstlichen Ober-ix, 275 Herrschaft in der Kirche, er trat dem modernen Staate 1864 durch ein „Verzeichnis der Irrtümer" (Syllabns) entgegen und ließ durch das Vati- kanische Konzil (1870) die Unfehlbarkeit des Papstes für Glauben und Sitten betreffende Kathedralentscheidungen beschließen. Bei dieser gewal- tigen Steigerung der geistlichen Macht des Papstes sah er indessen die weltliche zusammenbrechen, der Kirchenstaat fiel 1870 in die Hände des ix, 288 Königreichs Italien. Die kirchliche Hierarchie aber, die Pfarrer unter ihren Bischöfen, diese unter den Erzbischöfen war auf einen Mittelpunkt hin vereinigt: die Kurie mit dem Kardinalskollegium unter dem einen, unfehlbaren Papst. Die päpstlichen Herrschaftsbestrebungen waren so auf dem Gebiete der Kirche selbst, allerdings unter Einbuße der weltlichen Macht, zum Siege gelangt. 0) Staatskirchentum und Gcmeindcverfassung ans dem Gebiete der Reformation. Die evangelische Kirchenverfasiung in Preußen. Der Protestantismus in Deutschland kehrte unter Luthers Führung zu der Staatskirche zurück. Die kirchliche Gewalt (ins circa sacra) lag in der Hand des Landesherrn, der als oberster Bischof (summus episcopus) an der Spitze der Landeskirche stand. Der vin, 195 Staat ernannte die Pfarrer sowie die beaufsichtigenden Superintendenten, Konsistorien bildeten die Spitze der landesherrlichen kirchlichen Verwaltung. Die nordischen Reiche folgten diesem Beispiele. Trotz der calvinischen Grundlage der englischen Kirche war diese doch von Heinrich Viii. zur Staatskirche unter dem Könige gemacht worden. Der landesherrliche Supremat trat an Stelle des päpstlichen Primates. Im übrigen schufen sich die Anhänger Calvins eine demokratische Presbyterialverfassung. Pfarrer und Älteste bildeten das Konsistorium der Gemeinde. Die Hohenzollern in Brandenburg, seit 1613 reformierte Herrscher eines lutherischen Landes, wirkten für Duldung und drängten auf einen Aus- Ix> 22 gleich zwischen Reformierten und Lutherischen. Diese kam 1817 durch die evangelische Union Friedrich Wilhelms Iii. zustande. Die Gleichberech-ix, 204 tigung der Konfessionen hatte schon Friedrich der Große grundsätzlich fest- gestellt. In der unierten evangelischen Landeskirche ist das lutherische und

2. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 28

1910 - Leipzig : Dürr
28 — selbständige sittliche Aufgaben habe, übernimmt der Landesherr als 8uinmu8 episcopus die Kirchengewalt (ins in sacra) und hat Var allem die wahre Glaubenslehre zu schützen, also die Glanbenseinheit zu erhalten (cuins regio, eins religio); persönliche Glaubensfreiheit ist ausgeschlossen. So entstehen in Deutschland so viele konfessionell streng geschlossene Landeskirchen wie Territorien, in England (ecclesia angli- cana, high church) und im skandinavischen Norden große National- kirchen. Ähnlich gestalten sich die Verhältnisse in den Kantonen der deutschen Schweiz nach Zwingli, später in den Provinzen der Ber- einigten Niederlande nach Kalvin. In Genf entsteht eine Art kal- vinischer Theokratie. Auch in den katholischen Ländern verstärkt sich der Einfluß des Landesherrn auf die Kirche namentlich im Zeitalter der absoluten Monarchie, die die Bischofswahlen bestimmt, das Place- tum regium für päpstliche Verfügungen in Anspruch nimmt, den Ver kehr mit Rom überwacht usw. (in Frankreich die eeelesia gallicana nach dem Satze uuc foi, une loi, un roi, in Österreich unter Maria Theresia und Joseph Ii. der Josephinismus). Die Versuche Noms im 19. Jahrhundert, die Freiheit der Kirche vom Staate durch Kon- kordate (Österreich 1855) zu sichern, sind nirgends von Dauer, weil der moderne Staat eine Souveränität neben der seinigen nicht erträgt. 46. Eben daraus entwickelt sich nach dem Dreißigjährigen Kriege, dessen Ergebnis die Vereinigung zahlreicher katholischer Gebietsteile mit protestantischen Territorien ist, allmählich in Deutschland, zunächst in Brandenburg-Preußen, das System derkirchenhoheit des Staats (ins eirea sacra). Es verbürgt die persönliche Glaubensfreiheit, über- läßt den Kirchen die Kirchengewalt (ins in sacra), also die freie Ver- waltung ihrer inneren Angelegenheiten, behält aber dem Staate die Aufsicht über die Kirchen als öffentlich-rechtliche Korporationen vor (denn nach Christi Wort: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt" gilt von der Kirche der Satz: non es! biuc, sed hic). Dieses „deutsche System" ist allmählich überall in Europa zur Herrschaft gelangt. Nur so können hier verschiedene Kirchen friedlich nebeneinander leben. 47. Dagegen entwickelt sich zunächst im republikanischen Nord- amerika gemäß seiner demokratischen Verfassung und der fast unbe- schränkten persönlichen Freiheit die völlige Freiheit der Kirchen von jeder Staatsaufsicht, die hier erträglich ist, weil eine unübersehbare Vielheit von Religionsgesellschaften dem Staate gegenübersteht. In Belgien, wo nur eine Kirche vorhanden ist, hat dieselbe Kirchenfreiheit tatsächlich zur Herrschaft der römischen Kirche geführt. Volksbildung 48. Die Volksbildung ist in den orientalischen Theokratien, auch im Islam, Sache der Priesterschast, in der griechisch-römischen Welt Sache der Familie, ohne Einmischung des Staats; nur Sparta sorgt von Staats wegen für die Erziehung der jungen Spartiaten. In

3. Bürgerkunde - S. 117

1915 - Berlin : Parey
8. Verfassungsurkunde des Preußischen Staates. 117 Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes an- gedroht oder verhängt werden. Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläußg festzustellende Entschädigung nach Maß- gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden. Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats wegen nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Ver- einigung zu Religionsgesellschasten (Art. 30 und 31) und der ge- meinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewähr- leistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Reli- gionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 13. Die Religionsgesellschasten, sowie die geistlichen Ge- sellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Tie christliche Religion wird bei denjenigen Ein- richtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zu- sammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt. Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege- befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent- lichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staats- behörden nachgewiesen hat.

4. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 44

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
44 viertes Kapitel. bald durfte ein Lchmeichler und Höfling das frivole Wort wagen: „wenn Gott nicht Gott wäre, wer sollte billiger Gott sein, denn unser Herr von Württemberg?" Denn immer erfolgreicher ward das fürst- liche Ltreben, die Rechte voller Souveränität und vor allem ein unbeschränktes Bündnisrecht zu erraffen und außerdem die Kaiser- gewalt sich unterwürfig oder ganz bedeutungslos zu machen. Die goldne Dulle verbriefte im Jahre 1356 den Kurfürsten die Privilegien des Münzrechts und Bergregals, des Judenschutzes und des absoluten Gerichtsrechts in erster und letzter Instanz, die weiterhin auch die übrigen Landesherren auf jede nur mögliche Rrt, der wahnsinnig ehrgeizige Habsburger, der schriftgelehrte Rudolph Iv. von Österreich selbst durch Urkundenfälschung, durch die Fälschung des sogenannten privilegium maius, sich zu verschaffen versuchten. — Die Zeit der Reformation schenkte den evangelischen Fürsten das Reli- gionsregal, das vordem schon Rrnulph der Böse in Bayern im Rnfang des 10. Jahrhunderts und dann wieder Heinrich der Löwe im 12. Jahrhundert für die ostelbischen Gebiete ausgeübt hatte: seit dem Reichstag zu Speier im Jahre 1526 und seinem Rbschied, die Fürsten sollten sich in religiösen Fragen fernerhin so verhalten, wie es ein jeder gegen Gott und den Kaiser zu verantworten gedenke, führten sie tatsächlich die territoriale Organisation der neuen Kirche durch und nahmen als oberste Bischöfe die Leitung der Landeskirchen in ihre Hand, und der Rugsburger Religionsfrieden vom 5. Februar 1555 bestätigte mindestens den weltlichen Fürsten das Reformations- recht. 3. Ruch nach einem unbeschränkten Bündnisrecht strebten die Fürsten mit Glück, wir stoßen schon in frühen Jahrhunderten auf wechselnde Einungen der einzelnen ständischen Gruppen im Reiche,' die Kaiser wendeten sich kurzsichtig eigentlich nur gegen die Ltädte- bünde, durch die sie gerade ihre eigne Macht hätten weitern und stärken können^). Karl Iv. verbot sie in der goldnen Bulle, Wenzel im Egerer Landfrieden (1389). Ruprecht von der Pfalz erklärte auch den Marbacher Bund des Mainzer Erzbischofs mit süddeutschen Fürsten und Ltädten für ungesetzlich, aber er mußte (1406) in Umstadt seine Forderung der Ruflösung zurücknehmen. Und der Kurverein ward eine förmliche Reichsinstitution, die gelegentlich als Helferin, öfter als Beherrscherin dem Kaisertum zur Leite trat. Röer die Fürsten gingen weiter und strebten nach völliger Freiheit in der auswärtigen Für die Stimmung in ihnen ist charakteristisch der Beschluß des Rhei- nischen Bundes von 1256: ,,weil wir denn jetzt nicht Reich noch König haben, so laßt uns alle Güter des Reichs, solange wir keinen König haben, mit aller Kraft, als waren es die unsern, verteidigen und schützen." Lion. Germ. Constit. Ii, 593.

5. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 45

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
Deutsches Fürstentum und Kaisertum. Die Begründung des neuen Reiches. 45 Politik, sie wollten auch Waffenbündnisse mit dem Nuslande schließen und dazu berechtigt sein. Zuerst folgten westdeutsche Fürsten ihrer Neigung, mit europäischen Machthabern abzuschließen oder gegen eine Iahresrente, eine Pension sich ihnen zu verpflichten und fremden Herrendienst zu suchen, und Bündnisse mit der französischen und eng- lischen Krone werden früh erwähnt. Die Wittelsbacher schlossen sich schon im l4. Jahrhundert eng an die Kapetinger an, und Karls Vi. berüchtigte Gemahlin Isabeau stammte aus ihrem Geschlechte. Karl Vii. sprach schon von einer wahren und vollkommnen Liebe zwischen Frankreich und den deutschen Kurfürsten, und Karl Viii. pries im Jahre 1498 die seit 120 Jahren bestehende unbegrenzte Freundschaft mit dem Pfälzer Pause. Line höhere Weihe erhielt das reichsrechtlich freilich noch nicht zugestandene Bündnisrecht in der Zeit der Keformation, da man es für die Wahrung der höchsten Güter der Menschheit, der Glaubens- einheit oder der Gewissensfreiheit anrief. Und mußte man fetzt von ihm sogar in erster Linie gegen den Kaiser Gebrauch machen, und zeigten sich infolge davon bei Luther und bei allen, die mit Luther leidenden Gehorsam gegenüber dem Kaiser für gottgefällig ansahen, Gewissens- bedenken, nun, so untersuchten protestantische Juristen das Verhältnis der niederen und höheren Obrigkeit im Ueiche und fanden: wenn die Zchrift bewaffneten widerstand gegen die Obrigkeit den Christen verbiete, so beziehe sich dies nur auf die geborenen Erbherren, nicht auf das Verhältnis zum Kaiser,' der Kaiser sei in diesem Zinne gar nicht Obrigkeit, weil er gewählt sei. So verhandelten die Pro- testanten seit 1530 unter dem vortritt Philipps von Hessen unbedenk- lich mit dem Nuslande. Kurfürst Moritz schloß mit Heinrich Ii. ab, der Pfalzgraf warb Bundesgenossen und Freunde in der ganzen Ideit; die Union und die Liga entstanden, und im 30jährigen Kriege tummelten sich mit deutschen Fürsten verbündet Ungarn und Polen, Dänen und Zchweden, Franzosen und Zpanier auf Deutschlands Boden. Und wenn auch im Prager Frieden noch einmal alle und jede Einungen, Uniones, Ligä, Födera u. dgl. Zchlüsse für aufgehoben erklärt wurden, so war und blieb dies doch das Ende: im westfälischen Frieden wurde allen Ztänden für ewige Zeiten das freie Uecht zugesprochen, unter sich und mit Nuswärtigen Bündnisse zu schließen, und damit standen allen alle europäische Wege offen. Es kam die Zeit, da deutsche Fürsten nicht nur mit Frankreich und Zchweden, Dänemark und den Nieder- landen sich verbündeten, sondern sogar in Warschau und London residierten. 4. Eben damals kam der andre Ztreit zum Nustrag: es wurde auch dem verlangen der Fürsten, auf die Reichsregierung den entscheidenden Einfluß zu üben, nachgegeben. Den Kurfürsten hatte

6. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 47

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
Deutsches Fürstentum und Kaisertum. Die Begründung des neuen Reiches. 47 nicht viele, sondern nur einen Herrn im Reiche habe. Nach seiner Rückkehr löste sich denn auch das Neichsregiment im Jahre 1530 wieder auf, und das Bedürfnis eines neuen schien zunächst ganz zu entfallen mit der Wahl seines Bruders Ferdinands zum römischen König und zu seinem Nachfolger in der Kaiserkrone. Bann kam der Zwiespalt, von 1547—1552 die kurze Erhebung der Kaisergewalt, hierauf die Errettung der fürstlichen Libertät durch Moritz von Lachsen, dann der Stillstand jeder Reform, von 1613—1640 die reichstaglose Zeit, der große Krieg, mit dem westfälischen Frieden aber schließlich doch der volle Lieg der fürstlichen Ideen auch auf diesem Gebiete. 5. Fortan stand die gesetzgebende Gewalt bei dem Reichstag und dem Kaiser, der freilich nur das Recht zu unterschreiben hatte. Oer Reichstag, der damals aus Vertretern der Ltände, nicht des Volkes bestand, hatte die Entscheidung in allen Beratungen, wenn Gesetze auszulegen, Krieg zu erklären, Lteuern zu bewilligen, Loldaten zu werben, wie auch Frieden und Bündnisse zu schließen waren. Leit 1663 permanent in Regensburg tagend, in drei Kurien ge- schieden und für jede Verordnung auf Einstimmigkeit dieser drei Kurien, in Religionssachen sogar auf Einstimmigkeit innerhalb jeder der Kurien gewiesen, kamen die Vertreter der 240 Ltände über der Beratung der Geschäftsordnung fast nie zum Geschäft selbst und wurden bald das Gespött der Welt, die, vorwitzig wie sie war, wohl die Frage erhob: was denn diese Masse von Gesandten so viele Jahre lang trieben und warum sie jeden vormittag spanischen und jeden Nach- mittag Rhein- und Moselwein trinken müßten. Damit war eigentlich der Höhepunkt der auf die Schwächung der Zentralgewalt zielenden Entwicklung erreicht: die Fürsten hatten eine fast unbeschränkte Landeshoheit, volles Bundesrecht und dazu die Entscheidung über die ganze innere Verwaltung und die auswärtige Politik des Reiches an sich gerissen. Der Kaiser war dem Rüge und dem herzen des Volkes längst völlig entrückt und nun auch aller und jeder wirklichen Macht entkleidet: er konnte keine Beamten einsetzen und den Untertanen der Ltände keine direkten Befehle gebend er konnte keine Lteuern ausschreiben und kein Reichsheer ins Feld stellen: alle herrschaftsrechte von wirklicher Bedeutung lagen in den Händen der Ltände, und sie übten sie aus kraft eignen Rechts. Dem Kaiser waren wenige dürftige Ehrenrechte und der leere Titel ver- blieben. was manchen in unsern Tagen als Ideal vorschwebt, damals war's traurige, harte Wirklichkeit: er konnte allein nichts entscheiden und allein den Mund nicht aufmachen,' man prägte schon damals das Wort: er ist wie eine goldne Bildsäule, der man noch Reverenz erweist, aber sie steht stumm und tatlos da,' er konnte noch reprä- sentieren, aber nicht mehr regieren.

7. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 14

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
14 Zweites Kapitel. zwischen den einzelnen Staaten vereinbarte Verträge (für Handel und Schiffahrt, für Verfolgung und Auslieferung von Verbrechern u. a.). Der Fremde genießt jetzt in jedem zivilisierten Staate den gleichen Rechtsschutz wie die Staatsangehörigen, doch können „lästige" Ausländer (Spione) überall ohne Rngabe von Gründen ausgewiesen werden. Gemeine Verbrecher werden meist (besondre Abmachungen), politische Verbrecher werden im allgemeinen nicht ausgeliefert, wei- teste Reisen werden jetzt mit Rehagen unternommen und durchgeführt. Scherereien hat man nur in den Ländern der Halbkultur (Rußland, Lustreisende in Frankreich), Gefahren in den Landen der Unkultur. Takt gehört freilich auch heute noch zum Reisen, doch den braucht man auch in der Heimat. Oie Handels- und Schiffahrtsverträge sprechen jetzt nur noch selten einem bestimmten Staate unter Russchluß der andern bestimmte Vorteile zu,' seit dem englisch-französischen Handelsverträge von 1860 enthalten sie meist die sogenannte Rlausel der meistbegünstigten Nation, d. h. das versprechen, den Untertanen des vertragsschließenden Staates oder seinen Produkten alle Begünstigungen einzuräumen, die irgend- einem andern zugestanden werden. Diese Rlausel findet sich auch im Frankfurter Friedensvertrag von 1871. Oie Handelsverträge ent- halten meist Bestimmungen 1. über die Rechte der Ungehörigen des einen Vertragsstaats in dem andern, 2. über die Behandlung der Waren, 3. über das Verkehrswesen und 4. über Urheberrecht, Marken- schutz, Musterschutz, Patente, Schiedsgerichte u. ä. 5. Einige typische oder sonst interessante Urtikel aus dem mit - Japan 1896 geschlossenen, für 1911 gekündigten vertrage lauten so: I. Die Angehörigen einer jeden der beiden vertragschließenden Teile sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des andern Teils zu be- treten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre Person und ihr Eigentum genießen. Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfol- gung und Verteidigung ihrer Rechte und in allen auf die Rechtspflege bezüg- lichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer genießen. Sie sollen ... in bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den Besitz von Waren und beweglichen Sachen aller Art, aus den Erwerb und die Verfügung von vermögen aller Art die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und Lasten unterworfen sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbe- günstigten Ration. Sie sollen in den Gebieten des andern vollkommene Gewissensfreiheit sowie . . . das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht genießen, ihre Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen auf den geeigneten und passend gefundenen Plätzen zu bestatten. Sie sollen unter keinem Vorwände gezwungen werden, andere höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als die, welche jetzt oder künftig von In- ländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.

8. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 92

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
92 sechstes Kapitel. 22. Der König bezieht jährlich . . . eine Summe aus den Staatskassen, als Zivillistep, zu seiner freien Disposition in monatlichen Katen im voraus zahl- bar. Diese Summe ist als Ersatz für die den Staatskassen überwiesenen Nutzungen des königlichen Domänengutes zu betrachten und kann weder ohne des Königs Zustimmung vermindert noch ohne die Zustimmung der Stünde vermehrt, auch als wesentliches Bedürfnis zur Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit und auf keine Weise mit Schulden belastet werden. in. von den Rechten der Sachsen. 27 (5. 6). Die Freiheit der Personen und des Eigentums sind keiner Be- schränkung unterworfen außer der, die Gesetz und Recht vorschreiben. 29 (11). Jedem steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienst oder sonst Ver- bindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen. 32 (12). Jedem wird völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung feines Glaubens gewährt. 33 (12). Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun. 36. Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der zunächst vorgesetzten schriftliche Beschwerde zu führen. Wird diese von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist sie verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt er, sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen vortragen, die dann zu beurteilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden. Übrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Iv. von dem Staatsdienst. 41 (Iv Nnm.). Es bestehen die Nlinisterdepartements der Justiz, der Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen Angelegenheiten (wird jetzt vom Minister des Innern mit verwaltet)... Ruf den vorstand des Ministern des Kultus, der stets der evangelischen Kon- fession zugetan sein muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mit- gliedern des Gesamtministerii derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag in Bvangsliois über* 2). V. von der Rechtspflege. 48 (7). Kein Untertan darf feinem ordentlichen Richter entzogen werden. 52 (49). Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Aboli- 1) Sie beträgt jetzt 3550000 Mark (allein der Ertrag der Forst- und Jagd- nutzung stieg seit 1831 um fast 7 Millionen Mark)' von ihr werden die Aus- gaben für die Hofhaltung, die Unterhaltung der königlichen Schlösser, das k)of- theater, der kjofgottesdienst u. a. bestritten. 2) Sie haben die Kirchengewalt über die evangelische Kirche in Sachsen in höchster Instanz auszuüben, doch sind sie in wichtigen Fragen an die Zu- stimmung der Landesspnode gebunden, die seit 1868 besteht.

9. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 46

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
46 viertes Kapitel. schon die golbne Bulle das Recht ganz ausdrücklich versprochen, für die auswärtige Politik und alle wichtigen fragen gehört zu werden: sie sollten sich einmal im Jahre am Zonntag Kantate in einer be- liebigen deutschen Ztadt, über die man sich jedesmal zu einigen hatte, z. B. in Nürnberg, um den Kaiser scharen und mit ihm über das Wohl und wehe des Reichs beraten. Rber das stand doch lange nur auf dem Pergament, und erst im 15. Jahrhundert drängte sich die Reichs- reform im föderalistischen Zinne wieder in den Vordergrund. Dies geschah zumal gegen Ende des Jahrhunderts unter Maximilian, da die Führer der jüngeren Reformpartei Bertold v. Mainz und Friedrich der weise seinen Forderungen eines stärkeren Reichsheeres und einer Reichssteuer, die ihm nicht erfüllt wurden, die einer fürstlichen Rnteil- nahme am Reichsgericht und Reichsregiment entgegensetzten. Im Jahre 1495 bewilligte Max das Reichskammergericht, dessen Vorsitzenden der Kaiser, dessen Beisitzer die Ztände ernennen und das die Prozesse der Reichsmittelbaren in höherer und die der Reichsunmittelbaren in einziger Instanz entscheiden sollte,' und im Jahre 1500 gestand er zu, die Reichsregierung solle weiterhin einem zwanziggliedrigen, mit Rusnahme des Vorsitzenden nicht vom Kaiser, sondern von den Ztänden zu bildenden Kollegium zufallen,' es sollte ganz nach eigenem Ermessen handeln,' nur in merklich schweren Zachen sollte es die Zu- stimmung des Königs und der Kurfürsten einholen. Damit, wenn das Tatsache wurde, war die Entscheidung über Krieg und Frieden und die ganze Leitung der Reichspolitik dem Kaiser entwunden. — Rur nahm's Maximilian so ganz ernst doch nicht' wenn man ihn drängte, wich er aus, ging,-was er auch sonst gern tat, auf die Jagd, und bald nahm er das Zugeständnis ganz zurück. Rber die Reform- partei gab deshalb ihren Lieblingsgedanken nicht auf, und als Karl V. im Jahre 1520 nach Deutschland kam, um sich in Rachen Kronen zu lassen, mußte er zuvor eine Urkunde beschwören, die man mit Ztolz die lsx rszck, das Juwel des Reiches nannte, und damit auf jede selbständige Handhabung der Reichspolitik verzichten. Er ver- sprach, in Zachen des Reichs ohne Einwilligung der Kurfürsten kein Bündnis mit fremden Rationen oder im Reiche abzuschließen und keinen Krieg anzufangen, auch kein fremdes Kriegsvolk nach Deutsch- land zu bringen, außer wenn er von des Reiches wegen angegriffen würde. Im Jahre 1521 willigte er in Worms auch in die Er- neuerung des Reichsregimentes, doch setzte er durch, daß neben den bisherigen zwanzig, zwei neue, von ihm selbst zu ernennende Bei- sitzer eintraten, vor allem aber, daß es nur in seiner Rbwesenheit unter seines Bruders Vorsitz walten und ohne seinen willen kein Bündnis schließen solle. Sei er anwesend, brauche er keinen Vor- mund, und sein Gemüt und Wille stehe durchaus dahin, daß man

10. Bürgerkunde - S. 31

1907 - München : Gerber
Über den Vollzug derselben erzählt Barthold: „Ein Haufen Spanier hatte vom Kaiser den Auftrag erhalten, am 6. August 1548 die Acht zu vollziehen. Die Bürger widersetzten sich mutig. Schon hatten die überlegenen Feinds die Vorstadt erobert und wollten über die Rhein- brücke in die innere Stadt eindringen, als ein Zunftgenosse sich auf der Brücke mit den beiden ersten heranstürmenden Spaniern in ein Hand- gemenge einließ, sie schließlich mit riesiger Kraft ^umfaßte und sich mit ihnen, laut die Gnade Gottes anflehend, in den Strom stürzte, der ihn und seine beiden Feinde in sein nasses Wellengrab aufnahm. Diese Heldentat verschaffte dem Zunftheere Zeit, die Tore der L-tadt zu sperren, den Gegnern erfolgreich Widerstand zu leisten und dieselben zum Abzüge zu zwingen." Der Kaiser übertrug nun die Achtsvollziehung den: Könige Ferdinand, dem sich Konstanz am 5. Oktober 1548 ergeben mußte. Aus der Reichsstadt wurde eine Landstadt des Hauses Habsburg. Die nächste Folge war, daß die Zünfte das Stadtregiment ab- treten mußten. Manche Städte hieltet: es für notwendig, sich den Fürsten anzuschließen und deren Schutz gegen ihre Selbständigkeit einzu- tauschen. Die Fürsten fingen an, durch Förderung des Ackerbaues, Verbesserung der Straßen re. die Einnahmen ihrer Untertanen zu erhöhen. Zum Sinken der Hansamacht und damit zum Rückgänge des Gewerbes trugen die Erfindung des Kompasses, die Auffindung des Seeweges nach Indien sowie die Entdeckung Amerikas bei. Es nahmen infolgedessen die Handelsstraßen des Mittelmeeres und der Ostsee an Bedeutung ab, während der atlantische Ozean der Brennpunkt des Handelsverkehrs zu lverden anfing; aber diese Änderung vollzog sich nur langsam. Noch 1666 steckten drei Viertel des Kapitals des Amsterdamer Geldmarktes, des ersten in Europa, im Ostseehandel. Zum Niedergänge der Hansa trugen besonders auch die steigende Macht der Landesfürsten in Deutschland und die Er- starkung nordischer und westeuropäischer Reiche bei. Es tvar ein neues Europa entstanden. Die Hansa hatte aber gleich den Zünften nicht verstanden, sich in die neue Zeit zu schicken. Deshalb war für sie kein Platz mehr. Wo sie einst befohlen, mußte sie jetzt bitten. Sie hatte keine Stütze mehr in ihren: Volke. Es fehlte ihr der kaiserliche Schutz. Unter dem Einflüsse der mächtigen Landesfürsten fiel eine Stadt nach der andern vom Hansabunde ab. Nur Lübeck, Bremen und Hamburg behaupteten ihre Unab- hängigkeit und Reichsfreiheit. Zu Anfang des 16. Jahrhunderts umgab die Hansa nur noch der Schein des alten Glanzes. Der 30jährige Krieg vernichtete den letzten Rest der Be- deutung der Zünfte. Zwar blieben die Zünfte bestehen, viele retteten sich sogar ins 19. Jahrhundert hinüber; aber die un- c) Fürsorge der Landes- herren. d) Erfindun- gen und Ent- deckungen. 8) Schwäche der Hansa. k) Der 30sährige Krieg.
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