1. Beziehungen zwischen Kirche und Staat
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<1) Die Stellung des Papsttums im 17. und 18. Jahrhundert. Der Verfall seiner
weltlichen Stellung, das Wachsen des geistlichen Einflusses im 19. Jahrhundert.
Der Kurialismus.
Seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts konnte der Papst beim Erstarken der
nationalen Königreiche und dem Wachsen der absoluten Fürstenmacht auf die Ent-
wickelung der Staaten kaum noch einwirken. Sein Protest gegen den Westfälischen
Frieden verhallte ungestört, und 1681 ließ Ludwig Xiv. durch gallikanische Synoden ix, n
die Selbständigkeit der französischen Kirche festlegen. Die romanischen Staaten zwangen
dann im 18. Jahrhundert das politisch fast ganz bedeutungslos gewordene Papsttum zur
Aufhebung des Jesuitenordens (1773), und die deutschen Erzbischöfe wiesen Eingriffe ix, i36
in Deutschland durch die Einser Punktation zurück. Napoleon I. schloß mit dem ix, 130
Papste ein Konkordat (1803) und machte durch die Gallikanischen Artikel die katho- ix, i65
lische Kirche zur Staatskirche in Frankreich. Bis 1001 dauerte dies Verhält-
nis, da schritt die französische Republik zur Trennung von Kirche und Staat.
Pius Ix. (1846—78) wurde zum Begründer der päpstlichen Ober-ix, 275
Herrschaft in der Kirche, er trat dem modernen Staate 1864 durch ein
„Verzeichnis der Irrtümer" (Syllabns) entgegen und ließ durch das Vati-
kanische Konzil (1870) die Unfehlbarkeit des Papstes für Glauben und
Sitten betreffende Kathedralentscheidungen beschließen. Bei dieser gewal-
tigen Steigerung der geistlichen Macht des Papstes sah er indessen die
weltliche zusammenbrechen, der Kirchenstaat fiel 1870 in die Hände des ix, 288
Königreichs Italien. Die kirchliche Hierarchie aber, die Pfarrer unter
ihren Bischöfen, diese unter den Erzbischöfen war auf einen Mittelpunkt
hin vereinigt: die Kurie mit dem Kardinalskollegium unter dem einen,
unfehlbaren Papst. Die päpstlichen Herrschaftsbestrebungen waren so auf
dem Gebiete der Kirche selbst, allerdings unter Einbuße der weltlichen
Macht, zum Siege gelangt.
0) Staatskirchentum und Gcmeindcverfassung ans dem Gebiete der Reformation.
Die evangelische Kirchenverfasiung in Preußen.
Der Protestantismus in Deutschland kehrte unter Luthers Führung
zu der Staatskirche zurück.
Die kirchliche Gewalt (ins circa sacra) lag in der Hand des Landesherrn, der
als oberster Bischof (summus episcopus) an der Spitze der Landeskirche stand. Der vin, 195
Staat ernannte die Pfarrer sowie die beaufsichtigenden Superintendenten, Konsistorien
bildeten die Spitze der landesherrlichen kirchlichen Verwaltung. Die nordischen Reiche
folgten diesem Beispiele. Trotz der calvinischen Grundlage der englischen Kirche war
diese doch von Heinrich Viii. zur Staatskirche unter dem Könige gemacht worden. Der
landesherrliche Supremat trat an Stelle des päpstlichen Primates. Im übrigen schufen
sich die Anhänger Calvins eine demokratische Presbyterialverfassung. Pfarrer und
Älteste bildeten das Konsistorium der Gemeinde.
Die Hohenzollern in Brandenburg, seit 1613 reformierte Herrscher eines
lutherischen Landes, wirkten für Duldung und drängten auf einen Aus- Ix> 22
gleich zwischen Reformierten und Lutherischen. Diese kam 1817 durch die
evangelische Union Friedrich Wilhelms Iii. zustande. Die Gleichberech-ix, 204
tigung der Konfessionen hatte schon Friedrich der Große grundsätzlich fest-
gestellt. In der unierten evangelischen Landeskirche ist das lutherische und
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Extrahierte Personennamen: Ludwig_Xiv Ludwig Napoleon_I. Heinrich_Viii Heinrich Calvins Friedrich_Wilhelms Friedrich Wilhelms Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Westfälischen Deutschland Frankreich Italien Deutschland Brandenburg Lutherischen
28 —
selbständige sittliche Aufgaben habe, übernimmt der Landesherr als
8uinmu8 episcopus die Kirchengewalt (ins in sacra) und hat Var allem
die wahre Glaubenslehre zu schützen, also die Glanbenseinheit zu
erhalten (cuins regio, eins religio); persönliche Glaubensfreiheit ist
ausgeschlossen. So entstehen in Deutschland so viele konfessionell streng
geschlossene Landeskirchen wie Territorien, in England (ecclesia angli-
cana, high church) und im skandinavischen Norden große National-
kirchen. Ähnlich gestalten sich die Verhältnisse in den Kantonen der
deutschen Schweiz nach Zwingli, später in den Provinzen der Ber-
einigten Niederlande nach Kalvin. In Genf entsteht eine Art kal-
vinischer Theokratie. Auch in den katholischen Ländern verstärkt sich
der Einfluß des Landesherrn auf die Kirche namentlich im Zeitalter
der absoluten Monarchie, die die Bischofswahlen bestimmt, das Place-
tum regium für päpstliche Verfügungen in Anspruch nimmt, den Ver
kehr mit Rom überwacht usw. (in Frankreich die eeelesia gallicana
nach dem Satze uuc foi, une loi, un roi, in Österreich unter Maria
Theresia und Joseph Ii. der Josephinismus). Die Versuche Noms
im 19. Jahrhundert, die Freiheit der Kirche vom Staate durch Kon-
kordate (Österreich 1855) zu sichern, sind nirgends von Dauer, weil
der moderne Staat eine Souveränität neben der seinigen nicht erträgt.
46. Eben daraus entwickelt sich nach dem Dreißigjährigen Kriege,
dessen Ergebnis die Vereinigung zahlreicher katholischer Gebietsteile
mit protestantischen Territorien ist, allmählich in Deutschland, zunächst
in Brandenburg-Preußen, das System derkirchenhoheit des Staats
(ins eirea sacra). Es verbürgt die persönliche Glaubensfreiheit, über-
läßt den Kirchen die Kirchengewalt (ins in sacra), also die freie Ver-
waltung ihrer inneren Angelegenheiten, behält aber dem Staate die
Aufsicht über die Kirchen als öffentlich-rechtliche Korporationen vor
(denn nach Christi Wort: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt" gilt
von der Kirche der Satz: non es! biuc, sed hic). Dieses „deutsche
System" ist allmählich überall in Europa zur Herrschaft gelangt. Nur
so können hier verschiedene Kirchen friedlich nebeneinander leben.
47. Dagegen entwickelt sich zunächst im republikanischen Nord-
amerika gemäß seiner demokratischen Verfassung und der fast unbe-
schränkten persönlichen Freiheit die völlige Freiheit der Kirchen
von jeder Staatsaufsicht, die hier erträglich ist, weil eine unübersehbare
Vielheit von Religionsgesellschaften dem Staate gegenübersteht. In
Belgien, wo nur eine Kirche vorhanden ist, hat dieselbe Kirchenfreiheit
tatsächlich zur Herrschaft der römischen Kirche geführt.
Volksbildung 48. Die Volksbildung ist in den orientalischen Theokratien,
auch im Islam, Sache der Priesterschast, in der griechisch-römischen
Welt Sache der Familie, ohne Einmischung des Staats; nur Sparta
sorgt von Staats wegen für die Erziehung der jungen Spartiaten. In
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Extrahierte Personennamen: Zwingli Maria
Theresia Maria Theresia Joseph_Ii
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland England Kalvin Genf Rom Frankreich Deutschland Christi Europa Belgien Sparta
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
8. Verfassungsurkunde des Preußischen Staates.
117
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind
unstatthaft.
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes an-
gedroht oder verhängt werden.
Art. 9. Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden
Fällen wenigstens vorläußg festzustellende Entschädigung nach Maß-
gabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staats
wegen nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Ver-
einigung zu Religionsgesellschasten (Art. 30 und 31) und der ge-
meinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewähr-
leistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Reli-
gionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 13. Die Religionsgesellschasten, sowie die geistlichen Ge-
sellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte
nur durch besondere Gesetze erlangen.
Art. 14. Tie christliche Religion wird bei denjenigen Ein-
richtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zu-
sammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten
Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt.
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche
Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege-
befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent-
lichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu
gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche,
wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staats-
behörden nachgewiesen hat.
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44
viertes Kapitel.
bald durfte ein Lchmeichler und Höfling das frivole Wort wagen:
„wenn Gott nicht Gott wäre, wer sollte billiger Gott sein, denn unser
Herr von Württemberg?" Denn immer erfolgreicher ward das fürst-
liche Ltreben, die Rechte voller Souveränität und vor allem ein
unbeschränktes Bündnisrecht zu erraffen und außerdem die Kaiser-
gewalt sich unterwürfig oder ganz bedeutungslos zu machen.
Die goldne Dulle verbriefte im Jahre 1356 den Kurfürsten
die Privilegien des Münzrechts und Bergregals, des Judenschutzes
und des absoluten Gerichtsrechts in erster und letzter Instanz, die
weiterhin auch die übrigen Landesherren auf jede nur mögliche Rrt,
der wahnsinnig ehrgeizige Habsburger, der schriftgelehrte Rudolph Iv.
von Österreich selbst durch Urkundenfälschung, durch die Fälschung des
sogenannten privilegium maius, sich zu verschaffen versuchten. — Die
Zeit der Reformation schenkte den evangelischen Fürsten das Reli-
gionsregal, das vordem schon Rrnulph der Böse in Bayern im
Rnfang des 10. Jahrhunderts und dann wieder Heinrich der Löwe
im 12. Jahrhundert für die ostelbischen Gebiete ausgeübt hatte: seit
dem Reichstag zu Speier im Jahre 1526 und seinem Rbschied, die
Fürsten sollten sich in religiösen Fragen fernerhin so verhalten, wie
es ein jeder gegen Gott und den Kaiser zu verantworten gedenke,
führten sie tatsächlich die territoriale Organisation der neuen Kirche
durch und nahmen als oberste Bischöfe die Leitung der Landeskirchen
in ihre Hand, und der Rugsburger Religionsfrieden vom 5. Februar
1555 bestätigte mindestens den weltlichen Fürsten das Reformations-
recht.
3. Ruch nach einem unbeschränkten Bündnisrecht strebten die
Fürsten mit Glück, wir stoßen schon in frühen Jahrhunderten auf
wechselnde Einungen der einzelnen ständischen Gruppen im Reiche,'
die Kaiser wendeten sich kurzsichtig eigentlich nur gegen die Ltädte-
bünde, durch die sie gerade ihre eigne Macht hätten weitern und
stärken können^). Karl Iv. verbot sie in der goldnen Bulle, Wenzel
im Egerer Landfrieden (1389). Ruprecht von der Pfalz erklärte auch
den Marbacher Bund des Mainzer Erzbischofs mit süddeutschen Fürsten
und Ltädten für ungesetzlich, aber er mußte (1406) in Umstadt seine
Forderung der Ruflösung zurücknehmen. Und der Kurverein ward
eine förmliche Reichsinstitution, die gelegentlich als Helferin, öfter
als Beherrscherin dem Kaisertum zur Leite trat. Röer die Fürsten
gingen weiter und strebten nach völliger Freiheit in der auswärtigen
Für die Stimmung in ihnen ist charakteristisch der Beschluß des Rhei-
nischen Bundes von 1256: ,,weil wir denn jetzt nicht Reich noch König haben,
so laßt uns alle Güter des Reichs, solange wir keinen König haben, mit aller
Kraft, als waren es die unsern, verteidigen und schützen." Lion. Germ. Constit.
Ii, 593.
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Extrahierte Personennamen: Gott Rudolph_Iv Heinrich_der_Löwe Heinrich Karl_Iv Karl
Deutsches Fürstentum und Kaisertum. Die Begründung des neuen Reiches. 45
Politik, sie wollten auch Waffenbündnisse mit dem Nuslande schließen
und dazu berechtigt sein. Zuerst folgten westdeutsche Fürsten ihrer
Neigung, mit europäischen Machthabern abzuschließen oder gegen eine
Iahresrente, eine Pension sich ihnen zu verpflichten und fremden
Herrendienst zu suchen, und Bündnisse mit der französischen und eng-
lischen Krone werden früh erwähnt. Die Wittelsbacher schlossen
sich schon im l4. Jahrhundert eng an die Kapetinger an, und Karls Vi.
berüchtigte Gemahlin Isabeau stammte aus ihrem Geschlechte. Karl Vii.
sprach schon von einer wahren und vollkommnen Liebe zwischen
Frankreich und den deutschen Kurfürsten, und Karl Viii. pries im
Jahre 1498 die seit 120 Jahren bestehende unbegrenzte Freundschaft
mit dem Pfälzer Pause.
Line höhere Weihe erhielt das reichsrechtlich freilich noch nicht
zugestandene Bündnisrecht in der Zeit der Keformation, da man
es für die Wahrung der höchsten Güter der Menschheit, der Glaubens-
einheit oder der Gewissensfreiheit anrief. Und mußte man fetzt von ihm
sogar in erster Linie gegen den Kaiser Gebrauch machen, und zeigten sich
infolge davon bei Luther und bei allen, die mit Luther leidenden
Gehorsam gegenüber dem Kaiser für gottgefällig ansahen, Gewissens-
bedenken, nun, so untersuchten protestantische Juristen das Verhältnis
der niederen und höheren Obrigkeit im Ueiche und fanden: wenn die
Zchrift bewaffneten widerstand gegen die Obrigkeit den Christen
verbiete, so beziehe sich dies nur auf die geborenen Erbherren, nicht
auf das Verhältnis zum Kaiser,' der Kaiser sei in diesem Zinne gar
nicht Obrigkeit, weil er gewählt sei. So verhandelten die Pro-
testanten seit 1530 unter dem vortritt Philipps von Hessen unbedenk-
lich mit dem Nuslande. Kurfürst Moritz schloß mit Heinrich Ii.
ab, der Pfalzgraf warb Bundesgenossen und Freunde in der ganzen
Ideit; die Union und die Liga entstanden, und im 30jährigen Kriege
tummelten sich mit deutschen Fürsten verbündet Ungarn und Polen,
Dänen und Zchweden, Franzosen und Zpanier auf Deutschlands Boden.
Und wenn auch im Prager Frieden noch einmal alle und jede Einungen,
Uniones, Ligä, Födera u. dgl. Zchlüsse für aufgehoben erklärt wurden,
so war und blieb dies doch das Ende: im westfälischen Frieden wurde
allen Ztänden für ewige Zeiten das freie Uecht zugesprochen, unter
sich und mit Nuswärtigen Bündnisse zu schließen, und damit standen allen
alle europäische Wege offen. Es kam die Zeit, da deutsche Fürsten
nicht nur mit Frankreich und Zchweden, Dänemark und den Nieder-
landen sich verbündeten, sondern sogar in Warschau und London
residierten.
4. Eben damals kam der andre Ztreit zum Nustrag: es wurde
auch dem verlangen der Fürsten, auf die Reichsregierung den
entscheidenden Einfluß zu üben, nachgegeben. Den Kurfürsten hatte
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Extrahierte Personennamen: Karls Isabeau Karl_Vii Karl Karl_Viii Karl Philipps Moritz Heinrich_Ii Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Karls Frankreich Hessen Polen Deutschlands Födera Frankreich Dänemark Warschau London
Deutsches Fürstentum und Kaisertum. Die Begründung des neuen Reiches. 47
nicht viele, sondern nur einen Herrn im Reiche habe. Nach seiner
Rückkehr löste sich denn auch das Neichsregiment im Jahre 1530
wieder auf, und das Bedürfnis eines neuen schien zunächst ganz
zu entfallen mit der Wahl seines Bruders Ferdinands zum römischen
König und zu seinem Nachfolger in der Kaiserkrone. Bann kam der
Zwiespalt, von 1547—1552 die kurze Erhebung der Kaisergewalt,
hierauf die Errettung der fürstlichen Libertät durch Moritz von Lachsen,
dann der Stillstand jeder Reform, von 1613—1640 die reichstaglose
Zeit, der große Krieg, mit dem westfälischen Frieden aber schließlich
doch der volle Lieg der fürstlichen Ideen auch auf diesem Gebiete.
5. Fortan stand die gesetzgebende Gewalt bei dem Reichstag
und dem Kaiser, der freilich nur das Recht zu unterschreiben hatte.
Oer Reichstag, der damals aus Vertretern der Ltände, nicht des
Volkes bestand, hatte die Entscheidung in allen Beratungen, wenn
Gesetze auszulegen, Krieg zu erklären, Lteuern zu bewilligen, Loldaten
zu werben, wie auch Frieden und Bündnisse zu schließen waren.
Leit 1663 permanent in Regensburg tagend, in drei Kurien ge-
schieden und für jede Verordnung auf Einstimmigkeit dieser drei Kurien,
in Religionssachen sogar auf Einstimmigkeit innerhalb jeder der Kurien
gewiesen, kamen die Vertreter der 240 Ltände über der Beratung
der Geschäftsordnung fast nie zum Geschäft selbst und wurden bald
das Gespött der Welt, die, vorwitzig wie sie war, wohl die Frage
erhob: was denn diese Masse von Gesandten so viele Jahre lang
trieben und warum sie jeden vormittag spanischen und jeden Nach-
mittag Rhein- und Moselwein trinken müßten.
Damit war eigentlich der Höhepunkt der auf die Schwächung
der Zentralgewalt zielenden Entwicklung erreicht: die Fürsten hatten
eine fast unbeschränkte Landeshoheit, volles Bundesrecht und dazu
die Entscheidung über die ganze innere Verwaltung und die auswärtige
Politik des Reiches an sich gerissen. Der Kaiser war dem Rüge und
dem herzen des Volkes längst völlig entrückt und nun auch aller
und jeder wirklichen Macht entkleidet: er konnte keine Beamten
einsetzen und den Untertanen der Ltände keine direkten Befehle gebend
er konnte keine Lteuern ausschreiben und kein Reichsheer ins Feld
stellen: alle herrschaftsrechte von wirklicher Bedeutung lagen in den
Händen der Ltände, und sie übten sie aus kraft eignen Rechts. Dem
Kaiser waren wenige dürftige Ehrenrechte und der leere Titel ver-
blieben. was manchen in unsern Tagen als Ideal vorschwebt, damals
war's traurige, harte Wirklichkeit: er konnte allein nichts entscheiden
und allein den Mund nicht aufmachen,' man prägte schon damals
das Wort: er ist wie eine goldne Bildsäule, der man noch Reverenz
erweist, aber sie steht stumm und tatlos da,' er konnte noch reprä-
sentieren, aber nicht mehr regieren.
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14
Zweites Kapitel.
zwischen den einzelnen Staaten vereinbarte Verträge (für Handel
und Schiffahrt, für Verfolgung und Auslieferung von Verbrechern
u. a.). Der Fremde genießt jetzt in jedem zivilisierten Staate den
gleichen Rechtsschutz wie die Staatsangehörigen, doch können „lästige"
Ausländer (Spione) überall ohne Rngabe von Gründen ausgewiesen
werden. Gemeine Verbrecher werden meist (besondre Abmachungen),
politische Verbrecher werden im allgemeinen nicht ausgeliefert, wei-
teste Reisen werden jetzt mit Rehagen unternommen und durchgeführt.
Scherereien hat man nur in den Ländern der Halbkultur (Rußland,
Lustreisende in Frankreich), Gefahren in den Landen der Unkultur.
Takt gehört freilich auch heute noch zum Reisen, doch den braucht
man auch in der Heimat.
Oie Handels- und Schiffahrtsverträge sprechen jetzt nur noch
selten einem bestimmten Staate unter Russchluß der andern bestimmte
Vorteile zu,' seit dem englisch-französischen Handelsverträge von 1860
enthalten sie meist die sogenannte Rlausel der meistbegünstigten Nation,
d. h. das versprechen, den Untertanen des vertragsschließenden Staates
oder seinen Produkten alle Begünstigungen einzuräumen, die irgend-
einem andern zugestanden werden. Diese Rlausel findet sich auch im
Frankfurter Friedensvertrag von 1871. Oie Handelsverträge ent-
halten meist Bestimmungen 1. über die Rechte der Ungehörigen des
einen Vertragsstaats in dem andern, 2. über die Behandlung der
Waren, 3. über das Verkehrswesen und 4. über Urheberrecht, Marken-
schutz, Musterschutz, Patente, Schiedsgerichte u. ä.
5. Einige typische oder sonst interessante Urtikel aus dem mit -
Japan 1896 geschlossenen, für 1911 gekündigten vertrage lauten so:
I. Die Angehörigen einer jeden der beiden vertragschließenden Teile
sollen volle Freiheit genießen, überall die Gebiete des andern Teils zu be-
treten, zu bereisen oder sich daselbst niederzulassen und sollen vollen und
uneingeschränkten Schutz für ihre Person und ihr Eigentum genießen. Sie
sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfol-
gung und Verteidigung ihrer Rechte und in allen auf die Rechtspflege bezüg-
lichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der Inländer genießen.
Sie sollen ... in bezug auf die Niederlassung und das Reisen, auf den
Besitz von Waren und beweglichen Sachen aller Art, aus den Erwerb und die
Verfügung von vermögen aller Art die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten
und Rechte genießen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben und
Lasten unterworfen sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbe-
günstigten Ration.
Sie sollen in den Gebieten des andern vollkommene Gewissensfreiheit
sowie . . . das Recht privater oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes
und auch das Recht genießen, ihre Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen
auf den geeigneten und passend gefundenen Plätzen zu bestatten.
Sie sollen unter keinem Vorwände gezwungen werden, andere höhere
Abgaben oder Steuern zu bezahlen als die, welche jetzt oder künftig von In-
ländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation gezahlt werden.
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92
sechstes Kapitel.
22. Der König bezieht jährlich . . . eine Summe aus den Staatskassen, als
Zivillistep, zu seiner freien Disposition in monatlichen Katen im voraus zahl-
bar. Diese Summe ist als Ersatz für die den Staatskassen überwiesenen Nutzungen
des königlichen Domänengutes zu betrachten und kann weder ohne des Königs
Zustimmung vermindert noch ohne die Zustimmung der Stünde vermehrt, auch als
wesentliches Bedürfnis zur Erhaltung der Würde der Krone zu keiner Zeit
und auf keine Weise mit Schulden belastet werden.
in. von den Rechten der Sachsen.
27 (5. 6). Die Freiheit der Personen und des Eigentums sind keiner Be-
schränkung unterworfen außer der, die Gesetz und Recht vorschreiben.
29 (11). Jedem steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer
Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienst oder sonst Ver-
bindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen.
32 (12). Jedem wird völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der
Gottesverehrung feines Glaubens gewährt.
33 (12). Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist
unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. Den bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Pflichten darf das religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun.
36. Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Verfahren
einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der zunächst vorgesetzten
schriftliche Beschwerde zu führen. Wird diese von der vorgesetzten Behörde
ungegründet gefunden, so ist sie verpflichtet, den Beschwerdeführer über die
Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt er, sich auch bei der Entscheidung
der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde
den Ständen vortragen, die dann zu beurteilen haben, ob die Sache geeignet sei,
von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
Übrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden
bei dem Regenten unmittelbar anzubringen.
Iv. von dem Staatsdienst.
41 (Iv Nnm.). Es bestehen die Nlinisterdepartements der Justiz, der
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Kultus und der auswärtigen
Angelegenheiten (wird jetzt vom Minister des Innern mit verwaltet)...
Ruf den vorstand des Ministern des Kultus, der stets der evangelischen Kon-
fession zugetan sein muß, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei andern Mit-
gliedern des Gesamtministerii derselben Konfession, geht der bisherige Auftrag
in Bvangsliois über* 2).
V. von der Rechtspflege.
48 (7). Kein Untertan darf feinem ordentlichen Richter entzogen werden.
52 (49). Der König hat in strafrechtlichen Fällen das Recht der Aboli-
1) Sie beträgt jetzt 3550000 Mark (allein der Ertrag der Forst- und Jagd-
nutzung stieg seit 1831 um fast 7 Millionen Mark)' von ihr werden die Aus-
gaben für die Hofhaltung, die Unterhaltung der königlichen Schlösser, das k)of-
theater, der kjofgottesdienst u. a. bestritten.
2) Sie haben die Kirchengewalt über die evangelische Kirche in Sachsen in
höchster Instanz auszuüben, doch sind sie in wichtigen Fragen an die Zu-
stimmung der Landesspnode gebunden, die seit 1868 besteht.
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TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
46
viertes Kapitel.
schon die golbne Bulle das Recht ganz ausdrücklich versprochen, für
die auswärtige Politik und alle wichtigen fragen gehört zu werden:
sie sollten sich einmal im Jahre am Zonntag Kantate in einer be-
liebigen deutschen Ztadt, über die man sich jedesmal zu einigen hatte,
z. B. in Nürnberg, um den Kaiser scharen und mit ihm über das Wohl
und wehe des Reichs beraten. Rber das stand doch lange nur auf
dem Pergament, und erst im 15. Jahrhundert drängte sich die Reichs-
reform im föderalistischen Zinne wieder in den Vordergrund. Dies
geschah zumal gegen Ende des Jahrhunderts unter Maximilian, da
die Führer der jüngeren Reformpartei Bertold v. Mainz und Friedrich
der weise seinen Forderungen eines stärkeren Reichsheeres und einer
Reichssteuer, die ihm nicht erfüllt wurden, die einer fürstlichen Rnteil-
nahme am Reichsgericht und Reichsregiment entgegensetzten. Im Jahre
1495 bewilligte Max das Reichskammergericht, dessen Vorsitzenden
der Kaiser, dessen Beisitzer die Ztände ernennen und das die Prozesse
der Reichsmittelbaren in höherer und die der Reichsunmittelbaren
in einziger Instanz entscheiden sollte,' und im Jahre 1500 gestand
er zu, die Reichsregierung solle weiterhin einem zwanziggliedrigen,
mit Rusnahme des Vorsitzenden nicht vom Kaiser, sondern von den
Ztänden zu bildenden Kollegium zufallen,' es sollte ganz nach eigenem
Ermessen handeln,' nur in merklich schweren Zachen sollte es die Zu-
stimmung des Königs und der Kurfürsten einholen. Damit, wenn
das Tatsache wurde, war die Entscheidung über Krieg und Frieden
und die ganze Leitung der Reichspolitik dem Kaiser entwunden. —
Rur nahm's Maximilian so ganz ernst doch nicht' wenn man ihn
drängte, wich er aus, ging,-was er auch sonst gern tat, auf die Jagd,
und bald nahm er das Zugeständnis ganz zurück. Rber die Reform-
partei gab deshalb ihren Lieblingsgedanken nicht auf, und als Karl V.
im Jahre 1520 nach Deutschland kam, um sich in Rachen Kronen
zu lassen, mußte er zuvor eine Urkunde beschwören, die man mit
Ztolz die lsx rszck, das Juwel des Reiches nannte, und damit auf
jede selbständige Handhabung der Reichspolitik verzichten. Er ver-
sprach, in Zachen des Reichs ohne Einwilligung der Kurfürsten kein
Bündnis mit fremden Rationen oder im Reiche abzuschließen und
keinen Krieg anzufangen, auch kein fremdes Kriegsvolk nach Deutsch-
land zu bringen, außer wenn er von des Reiches wegen angegriffen
würde. Im Jahre 1521 willigte er in Worms auch in die Er-
neuerung des Reichsregimentes, doch setzte er durch, daß neben den
bisherigen zwanzig, zwei neue, von ihm selbst zu ernennende Bei-
sitzer eintraten, vor allem aber, daß es nur in seiner Rbwesenheit
unter seines Bruders Vorsitz walten und ohne seinen willen kein
Bündnis schließen solle. Sei er anwesend, brauche er keinen Vor-
mund, und sein Gemüt und Wille stehe durchaus dahin, daß man
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T1: [König Held Herz Mann Volk Siegfried Land Lied Hand Tod]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Extrahierte Personennamen: Maximilian Maximilian Bertold_v Friedrich Friedrich Max Max Maximilian Maximilian Karl_V. Karl_V.
Extrahierte Ortsnamen: Nürnberg Mainz Deutschland Worms
Über den Vollzug derselben erzählt Barthold: „Ein Haufen
Spanier hatte vom Kaiser den Auftrag erhalten, am 6. August 1548 die
Acht zu vollziehen. Die Bürger widersetzten sich mutig. Schon hatten
die überlegenen Feinds die Vorstadt erobert und wollten über die Rhein-
brücke in die innere Stadt eindringen, als ein Zunftgenosse sich auf der
Brücke mit den beiden ersten heranstürmenden Spaniern in ein Hand-
gemenge einließ, sie schließlich mit riesiger Kraft ^umfaßte und sich mit
ihnen, laut die Gnade Gottes anflehend, in den Strom stürzte, der ihn
und seine beiden Feinde in sein nasses Wellengrab aufnahm. Diese
Heldentat verschaffte dem Zunftheere Zeit, die Tore der L-tadt zu sperren,
den Gegnern erfolgreich Widerstand zu leisten und dieselben zum Abzüge
zu zwingen."
Der Kaiser übertrug nun die Achtsvollziehung den: Könige
Ferdinand, dem sich Konstanz am 5. Oktober 1548 ergeben mußte.
Aus der Reichsstadt wurde eine Landstadt des Hauses Habsburg.
Die nächste Folge war, daß die Zünfte das Stadtregiment ab-
treten mußten.
Manche Städte hieltet: es für notwendig, sich den Fürsten
anzuschließen und deren Schutz gegen ihre Selbständigkeit einzu-
tauschen.
Die Fürsten fingen an, durch Förderung des Ackerbaues,
Verbesserung der Straßen re. die Einnahmen ihrer Untertanen zu
erhöhen.
Zum Sinken der Hansamacht und damit zum Rückgänge des
Gewerbes trugen die Erfindung des Kompasses, die Auffindung
des Seeweges nach Indien sowie die Entdeckung Amerikas bei.
Es nahmen infolgedessen die Handelsstraßen des Mittelmeeres
und der Ostsee an Bedeutung ab, während der atlantische Ozean
der Brennpunkt des Handelsverkehrs zu lverden anfing; aber diese
Änderung vollzog sich nur langsam. Noch 1666 steckten drei
Viertel des Kapitals des Amsterdamer Geldmarktes, des ersten in
Europa, im Ostseehandel.
Zum Niedergänge der Hansa trugen besonders auch die
steigende Macht der Landesfürsten in Deutschland und die Er-
starkung nordischer und westeuropäischer Reiche bei. Es tvar ein
neues Europa entstanden. Die Hansa hatte aber gleich den Zünften
nicht verstanden, sich in die neue Zeit zu schicken. Deshalb war
für sie kein Platz mehr. Wo sie einst befohlen, mußte sie jetzt
bitten. Sie hatte keine Stütze mehr in ihren: Volke. Es fehlte
ihr der kaiserliche Schutz. Unter dem Einflüsse der mächtigen
Landesfürsten fiel eine Stadt nach der andern vom Hansabunde
ab. Nur Lübeck, Bremen und Hamburg behaupteten ihre Unab-
hängigkeit und Reichsfreiheit. Zu Anfang des 16. Jahrhunderts
umgab die Hansa nur noch der Schein des alten Glanzes.
Der 30jährige Krieg vernichtete den letzten Rest der Be-
deutung der Zünfte. Zwar blieben die Zünfte bestehen, viele
retteten sich sogar ins 19. Jahrhundert hinüber; aber die un-
c) Fürsorge
der Landes-
herren.
d) Erfindun-
gen und Ent-
deckungen.
8) Schwäche
der Hansa.
k) Der
30sährige
Krieg.
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T23: [Stadt Feind Tag Heer Mauer Mann Lager Nacht Kampf Soldat], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf]]
TM Hauptwörter (200): [T126: [Land Handel Europa Meer Osten Zeit Westen Volk Deutschland Jahrhundert], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Extrahierte Personennamen: August Ferdinand
Extrahierte Ortsnamen: Rhein- Konstanz Habsburg Indien Amerikas Europa Ostseehandel Deutschland Europa Bremen Hamburg